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Performance (ytd) 8,0 %      Deckungsgrad 122,1 %      Stand: 30.11.2024 Performance (ytd) 8,0 %    grado di copertura 122,1 %     Stato: 30.11.2024

Renten­beziehende

Sobald Sie eine Rente bei der PKGR beziehen, sind wir auf Ihre Kooperation angewiesen. Melden Sie uns alle relevanten Tatsachen und Ereignisse, die Einfluss auf die Höhe und die Art der Rentenleistung haben können.

Nutzen Sie unser Online-Portal «myPKGR» oder die entsprechenden Formulare um uns Änderungen mitzuteilen.

Wichtige informationen

Die PKGR zahlt die Renten jeweils am 25. Tag eines Monats aus. Fällt der 25. Auf einen Wochenend- oder Feiertag, wird die Auszahlung auf den vorangehenden Arbeitstag vorverschoben.

Informieren Sie uns rechtzeitig, wenn Sie einen Wohnungswechsel vornehmen oder die Überweisung auf ein anderes Konto wünschen (Formular «Änderung der Wohn- Zahladresse»).

Bitte melden Sie uns jede wesentliche Änderung, welche Ihren Leistungsanspruch beeinflussen könnte, insbesondere:

  • Heirat oder Scheidung
  • Tod Ehepartnerin/Ehepartner bzw. Tod Lebenspartnerin/Lebenspartner
  • Tod von rentenberechtigten Kindern

Informieren Sie uns umgehend über den Tod einer rentenbeziehenden Person. Nutzen Sie dazu das Formular «Meldung Todesfall».

Im Februar erhalten Sie die Steuerbescheinigung für Ihre Steuererklärung vom Vorjahr. Bei Unstimmigkeiten melden Sie diese bitte innerhalb von vier Wochen der PKGR.

Personen ohne Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz unterliegen der Quellensteuer. Die Quellensteuer wird direkt von Ihrem Rentenbetrag abgezogen.

Leistungen im Todesfall

Stirbt eine rentenbeziehende Person, hat die überlebende Ehefrau oder der überlebende Ehemann Anspruch auf eine Witwen- / Witwerrente. Dieselben Leistungen gelten unter bestimmten Voraussetzungen auch für eingetragene Partnerschaften. Die Kinder einer verstorbenen Rentnerin oder eines verstorbenen Rentners haben Anspruch auf eine Waisenrente.

Für den Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente muss eine der folgenden Voraussetzungen für die überlebende Ehefrau resp. den überlebenden Ehemann erfüllt sein:

  • Sie/er muss für den Unterhalt eines oder mehrerer Kinder aufkommen;
  • Sie/er hat das 45. Altersjahr vollendet und die Ehe hat mindestens fünf Jahre gedauert, (die Zeit in einer gemeldeten Lebenspartnerschaft wird angerechnet);
  • Sie/er ist mindestens zur Hälfte invalid.

Der überlebende Lebenspartner hat Anspruch auf die gleichen Leistungen wie bei der Witwen- / Witwerrente, wenn alle folgenden Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:

  • Die verstorbene Person war nicht mit dem überlebenden Lebenspartner verwandt. Beide Partner sind unverheiratet.
  • Der überlebende Lebenspartner bezieht keine andere Hinterlassenenleistungen einer Vorsorgeeinrichtung.
  • Der überlebende Lebenspartner ist älter als 45 Jahre und die Lebensgemeinschaft im gleichen Haushalt hat während der letzten fünf Jahre nachweisbar ununterbrochen bestanden.
  • Die verstorbene Person hat die anspruchsberechtigte Lebenspartnerin, den anspruchsberechtigten Lebenspartner der PKGR zu Lebzeiten und vor der Pensionierung schriftlich mitgeteilt.

Sie müssen den Anspruch auf eine Lebenspartnerschaftsrente spätestens drei Monate nach dem Tod der versicherten Person bei der PKGR geltend machen.

Beim Tod eines Alters- oder Invalidenrentenbeziehenden haben Kinder bis zum vollendeten 18. Altersjahr Anspruch auf eine Waisenrente. Für Kinder in Ausbildung besteht der Anspruch bis zum Ausbildungsabschluss, respektive längstens bis zum vollendeten 25. Altersjahr.

Bei Vollwaisen wird die doppelte Waisenrente ausgerichtet. Pflegekinder werden gleichbehandelt wie Waisen, sofern die verstorbene Person für deren Unterhalt aufgekommen ist. Stiefkinder haben keinen Anspruch auf eine Waisenrente.