Ihre Pensionierung sollen Sie geniessen können. Wir helfen Ihnen gerne dabei, sich rechtzeitig und gezielt auf diesen neuen Lebensabschnitt vorzubereiten.
Die PKGR bietet verschiedene Möglichkeiten, Ihre Altersleistung zu beziehen. Mit dem Formular «Antrag Altersleistungen» können Sie uns Ihre Wahl mitteilen.
Altersrente
Das Referenzalter erreichen Sie bei der PKGR mit 65 Jahren. Eine vorzeitige Pensionierung ist frühestens ab dem Monatsersten nach dem 60. Geburtstag möglich. Die Pensionierung kann längstens bis zum 70. Altersjahr aufgeschoben werden. Die Höhe der jährlichen Altersrente ergibt sich aus der Multiplikation des im Zeitpunkt der Pensionierung vorhandenen Sparguthabens mit dem in diesem Zeitpunkt gültigen Umwandlungssatz. Sie sehen die voraussichtlichen Altersleistungen von 60 bis 70 Jahren auf Ihrem Vorsorgeausweis.
In der PKGR entscheiden Sie, wie Ihre Altersrente strukturiert sein soll. Vor der Pensionierung können Sie bestimmen, in welcher Höhe die Altersrente im Todesfall an Ihre Partnerin oder Ihren Partner weiterbezahlt werden soll. Sie können aus drei Varianten auswählen:
- Standard: 60 % Altersrente für Partnerin oder Partner
- Erhöhte Partnerrente: 100 % der Altersrente, die dafür tiefer ausfällt
- Höhere Altersrente: 30 % Partnerrente, dafür eine höhere Altersrente
Je tiefer die Partnerrente (wir sprechen in unseren Reglementen von der Witwen- oder Witwerrente und von der Lebenspartnerschaftsrente), desto höher ist der Umwandlungssatz für die Altersrente.
Falls Sie nicht den Standard, sondern die Variante von 30 % oder 100 % wünschen, teilen Sie uns das bitte schriftlich mit dem Formular «Antrag Altersleistungen» mit.
Bezüger einer Altersrente haben für Kinder unter 18 Jahren Anspruch auf eine Pensionierten-Kinderrente. Für Kinder in Ausbildung besteht der Anspruch bis zum Ausbildungsabschluss, jedoch maximal bis zum vollendeten 25. Altersjahr.
Der Anspruch auf Pensionierten-Kinderrenten besteht, wenn die reglementarische Altersrente kleiner als die Summe aus Altersrente und Pensionierten-Kinderrente gemäss BVG ist.
Teilpensionierung
Wenn Sie nur teilweise aus dem Berufsleben aussteigen wollen, können Sie sich ab 60 Jahren teilpensionieren lassen. Es sind höchstens drei Teilpensionierungsschritte erlaubt, wobei der erste Teilbezug mindestens 20 % der Altersleistung betragen und zwischen den drei Schritten mindestens ein Jahr liegen muss. Eine Teilpensionierung ohne gleichzeitige Reduktion des Beschäftigungsgrads ist ausgeschlossen.
Kapitalbezug
Anstelle einer Altersrente können Sie Ihr gesamtes Sparguthaben oder einen frei wählbaren Teil davon in Kapitalform beziehen. Melden Sie uns diesen Kapitalbezug spätestens einen Monat vor Ihrer Pensionierung an.
Wenn Sie sich nur einen Teil des Sparguthabens auszahlen lassen, kürzen wird die Altersrente und die mitversicherten Leistungen entsprechend.
Der Kapitalbezug ist steuerpflichtig. Bei Gesuchen von verheirateten Versicherten ist die schriftliche, beglaubigte Zustimmung der Ehefrau oder des Ehemannes erforderlich.